Wer immer ein nicht neu gebautes Haus erwirbt, wird regelmässig in dem vom Grundbuchamt aufgesetzten Kaufvertrag eine Klausel finden, wonach jede Gewährleistung, soweit rechtlich möglich, wegbedungen wird. Obwohl das Gesetz an und für sich eine andere Risikoverteilung vorsieht und den Verkäufer einer Immobilie während fünf Jahren für Sach- und Rechtsmängel haften lässt, ist es allgemeine Usanz – ausser bei neu erstellten Liegenschaften – diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers auszuschliessen. Das Risiko der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands trägt in der Folge der Käufer und nicht der Verkäufer.
Es gibt gute Gründe für diese Regelung, weil kleinlicher Streit über unbedeutsame Mängel so gar nicht erst aufkommt. Der Käufer ist daher gut beraten, den Kaufgegenstand sorgfältig zu prüfen, wenn er eine solche sogenannte Freizeichnungsklausel akzeptiert und den Verkäufer aus seiner Gewährleistungspflicht entlässt. Dieser wiederum hat gewisse Aufklärungspflichten und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er ihm bekannte nennenswerte Mängel arglistig verschwiegen hat.
In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesgericht wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigt.