Grundstückverkauf: “Jede Gewährleistung wegbedungen” hilft dem Verkäufer nicht immer

Wer immer ein nicht neu gebautes Haus erwirbt, wird regelmässig in dem vom Grundbuchamt aufgesetzten Kaufvertrag eine Klausel finden, wonach jede Gewährleistung, soweit rechtlich möglich, wegbedungen wird. Obwohl das Gesetz an und für sich eine andere Risikoverteilung vorsieht und den Verkäufer einer Immobilie während fünf Jahren für Sach- und Rechtsmängel haften lässt, ist es allgemeine Usanz – ausser bei neu erstellten Liegenschaften – diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers auszuschliessen. Das Risiko der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands trägt in der Folge der Käufer und nicht der Verkäufer.

Es gibt gute Gründe für diese Regelung, weil kleinlicher Streit über unbedeutsame Mängel so gar nicht erst aufkommt. Der Käufer ist daher gut beraten, den Kaufgegenstand sorgfältig zu prüfen, wenn er eine solche sogenannte Freizeichnungsklausel akzeptiert und den Verkäufer aus seiner Gewährleistungspflicht entlässt. Dieser wiederum hat gewisse Aufklärungspflichten und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er ihm bekannte nennenswerte Mängel arglistig verschwiegen hat.

In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesgericht wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigt.

Aktionärbindungsvertrag: beschränkte Gültigkeit

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 27. Juni 2017 einen Aktionärbindungsvertrag für unverbindlich erklärt, weil er die Parteien zu stark bindet. Ausschlaggebend war aus der Sicht des Bundesgerichts, dass die Planung der Unternehmensnachfolge durch einen Gründungsaktionär aufgrund zweier Vertragsklauseln unangemessen erschwert werde. Eine Bestimmung sah vor, dass bei einer Lohnerhöhung des Geschäftsführenden Aktionärs auch der nicht im Geschäft tätige Mitaktionär einen Prozentsatz der Erhöhung erhalten solle. Die zweite Bestimmung garantierte den Gründungsaktionären einen Sitz im Verwaltungsrat. Eine solche Bindung sei zwar für die Gründungsaktionäre noch nachvollziehbar, könne aber der nächsten Generation, die in die Rechte der Gründer eintritt, nicht mehr zugemutet werden, stelle eine übermässige Einschränkung der persönlichen Gestaltungsfreiheit dar und verstosse gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Der Vertrag sei (durch das Gericht) zeitlich zu begrenzen und falle mit Wirkung ex nunc – 30 Jahre nach Vertragsabschluss – dahin. Die Klage auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wurde vom Bundesgericht für die Zukunft abgewiesen.

Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet: Rechtliche Möglichkeiten?

Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet: Rechtliche Möglichkeiten? “Blickpunkt Recht” ist eine gemeinsame Dienstleistung der IHK St.Gallen-Appenzell und des St.Galler Anwaltsverbands SGAV. Die Rubrik auf der Website der IHK gibt Antworten auf häufig gestellte Rechtsfragen. Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler beantwortet im aktuellen Blickpunkt-Beitrag die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Einträgen auf Bewertungsplattformen im Internet zur Verfügung stehen.