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Blog

9. März 2018

Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet: Rechtliche Möglichkeiten?

Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet: Rechtliche Möglichkeiten? “Blickpunkt Recht” ist eine gemeinsame Dienstleistung der IHK St.Gallen-Appenzell und des St.Galler Anwaltsverbands SGAV. Die Rubrik auf der Website der IHK gibt Antworten auf häufig gestellte Rechtsfragen. Rechtsanwalt Stefan Gerschwiler beantwortet im aktuellen Blickpunkt-Beitrag die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bei Einträgen auf Bewertungsplattformen im Internet zur Verfügung stehen.

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3. April 2017

Das Gemeinwesen als Prozesspartei in Kinderunterhaltssachen

Der Normalfall ist klar: Wenn es um Kinderunterhalt geht, sind entweder die Eltern oder das Kind und ein Elternteil Partei des Verfahrens. Das ist zwar nicht immer eine einfache Ausgangslage – gerade wenn Kinder ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern durchsetzen müssen – aber die Familie bleibt im Verfahren unter sich.

Anders verhält es sich, wenn das Gemeinwesen den Unterhalt des Kindes übernimmt – sei es durch Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, sei es durch Leistung von Unterhalt in Form von Sozialhilfe. Diesfalls bestimmt Art. 289 Abs. 2 ZGB, dass der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergeht – und zwar mit allen Rechten. Dies wird als gesetzliche Subrogation bezeichnet.

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9. Januar 2017

Erbverzichtsvertrag

Auf das Erbe verzichten: Gibt es dies, ist dies sinnvoll? Das biblische Gleichnis des verlorenen Sohnes, der sich vom Vater zu dessen Lebzeit als Erbe auszahlen liess, zeigt, dass dies offenbar schon vor rund 2000 Jahren praktiziert wurde. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt auch bereits seit seinem Inkrafttreten in 1912 in Art. 495 – 497 ZGB den Erbverzicht zu Lebzeiten des präsumtiven Erblassers. In bestimmten Situationen kann ein solcher tatsächlich ein zweckmässiges Instrument zur Regelung der Erbfolge sein.

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2. August 2016

Querulanten in der Erbengemeinschaft

“Je vewennter – omso vetennter” (Appenzeller Volksweisheit)

oder frei übersetzt: Je näher man verwandt ist, umso eifriger häufig der Streit – mitunter auch in einer Erbengemeinschaft, wo öfters unverdaute alte Zwistigkeiten wieder zu Tage treten und der Stimmung und der Lösungsfindung abträglich sind.

Aus einer solchen Konstellation heraus kann ein einziger Unruhestifter unter den Erben eine ganze Erbengemeinschaft blockieren und jede Lösung mit seinem Widerstand verunmöglichen, weil in der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt.

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