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8. Juli 2013

Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall

Die gemeinsame elterliche Sorge war zuletzt häufig Thema in den Medien und auch Gegenstand zahlreicher Anfragen in unserer Kanzlei.

Worum geht es im Einzelnen?

Mit der Gesetzesänderung, welche das Parlament am 21. Juni 2013 in der Schlussabstimmung angenommen hat, soll die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel werden. Namentlich nach einer Scheidung sollen Eltern künftig also in aller Regel gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder behalten.

Die gemeinsame elterliche Sorge war zwar bereits bislang möglich, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen. Insofern war die gemeinsame elterliche Sorge bislang so etwas wie die Ausnahme und die alleinige elterliche Sorge die Regel. Neu soll das umgekehrt werden. Die gemeinsame elterliche Sorge wird zur Regel. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wird die alleinige elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt.

Was gilt neu bei unverheirateten Eltern?

Anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch ein Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so bedarf es für die gemeinsame elterliche Sorge (weiterhin) eine gemeinsame Erklärung der Eltern. Kommt eine solche nicht zustande, so kann aber die Kindesschutzbehörde angerufen werden. Diese verfügt in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge. Ein Vorbehalt besteht nur dann, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre (Art. 298a und 298b E-ZGB). Dazu weiter unten mehr.

Was gilt neu bei geschiedenen Eltern?

Neu gilt, dass die Scheidung grundsätzlich keine Änderung in Bezug auf die elterliche Sorge bewirkt. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt also grundsätzlich beiden Eltern erhalten. Können sich die Eltern nicht über Fragen nach dem Aufenthaltsort und der Betreuung des Kindes einigen, so kann das Gericht diese Punkte (wie z.B. Obhut, Besuchskontakt) regeln, ohne deswegen einem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen. Die alleinige elterliche Sorge ordnete das Gericht nur dann an, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 198 E-ZGB). Dazu weiter unten mehr.

Wann ist eine gemeinsame elterliche Sorge ausgeschlossen?

Wie erwähnt, ist eine gemeinsame elterliche Sorge dann ausgeschlossen, wenn sie nicht dem Kindeswohl entspricht. Darüber, was dem Kindeswohl entspricht, kann man bekanntlich geteilter Meinung sein. Im Parlament führte die Frage, wann die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern ist, denn auch zu kontroversen Diskussionen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur unter den Voraussetzungen verweigert werden kann, unter denen die elterliche Sorge aus Gründen des Kindesschutzes ganz entzogen werden kann. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge wären damit recht hoch. Letztlich wird im Einzelfall die Kindesschutzbehörde bzw. das Gericht darüber zu entscheiden haben.

Ab wann und für wen gilt die Neuregelung?

Steht die elterliche Sorge bislang nur einem Elternteil zu, so kann der andere innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung die gemeinsame elterliche Sorge verlangen.
Unverheiratete Eltern wenden sich an die zuständige Kindesschutzbehörde, geschiedene Eltern an das zuständige Gericht. Bei geschiedenen Eltern war lange Zeit umstritten, ob die Neuregelung unabhängig davon gelten soll, wie lange die Scheidung bereits zurückliegt. Das Parlament hat nun entschieden, dass der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, sich nur dann allein an das zuständige Gericht wenden kann, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die gemeinsame elterliche Sorge wird dann erteilt, sofern sie nicht – wie oben dargelegt – dem Kindeswohl widerspricht.
Wann die Neuregelung in Kraft treten wird, steht allerdings noch nicht fest.

Kann ein Elternteil mit dem Kind eigenmächtig wegziehen?
Hier gilt folgendes: Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn a) der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder b) der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren. Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.

 

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