Seit Sommer 2018 liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesrats vor, mit dem u.a. der erbrechtliche Pflichtteil der Nachkommen von bisher 3/4 (Art. 471 ZGB) auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert und der Pflichtteil der Eltern ganz aufgehoben werden soll. Der Pflichtteil ist das, was den nächsten Angehörigen (bisher Nachkommen, Ehegatte, Eltern) auch durch eine Verfügung des Erblassers nicht entzogen werden kann. Er berechnet sich immer nach dem Erbanspruch, der dem betreffenden Erben ohne Verfügung des Erblassers von Gesetzes wegen zustehen würde. Was vom Nachlass nach Ausscheidung aller Pflichtteile verbleibt, ist die sog. verfügbare Quote, über die der Erblasser beliebig zugunsten einzelner Erben (auch Pflichtteilserben) oder zugunsten Dritter verfügen kann.
Stefan Gerschwiler
Autounfall auf der A1 in Gossau vom Juli 2019
Autounfall auf der A1 in Gossau vom Juli 2019 – Unser Rechtsanwalt Lorenz Gmünder als Rechtsexperte im TVO (ab 1:23)
Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen
In der Schweiz ist es im Vergleich zu anderen Ländern einfach, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Jede Person kann jedermann betreiben, ohne gegenüber dem Betreibungsamt den Bestand der entsprechenden Forderung nachweisen oder glaubhaft zu machen. Mit der Einleitung der Betreibung ist ein automatischer Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person verbunden, unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht. Auch bewusste Falschbetreibungen, die nur die Rufschädigung des Betriebenen bezwecken (sog. Schikanebetreibungen) erscheinen somit im Betreibungsregister. Der Eintrag bleibt während fünf Jahren sichtbar. Eine Gesetzesänderung verbessert nun den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen.
Nichtige Konventionalstrafen in Arbeitsverträgen
In einem Entscheid vom 7. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Konventionalstrafe, die in einem Arbeitsvertrag enthalten war, für nichtig erklärt. Der Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Ärztin enthielt die folgende Bestimmung:
“Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht, schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50’000.– pro Verstoss.”
Gut zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichte die AG gegen die Ärztin eine Forderungsklage ein und verlangte für drei Vertragsverletzungen die Konventionalstrafe von insgesamt CHF 150’000.–. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht hiess die Klage demgegenüber im Betrag von CHF 50’000.– gut, weil die Ärztin keine schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin zur Aufnahme einer Nebentätigkeit als Belegärztin an einer Privatklinik eingeholt und weil sie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die mit der Praxis verknüpfte Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer der Krankenversicherung) nicht zurückgegeben hatte. Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf und wies die Klage ab, weil es die vereinbarte Konventionalstrafe als nichtig betrachtete.