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27. March 2015

Der unabhängige Stimmrechtsvertreter

Autor: Dr. Rudolf Schwager, Rechtsanwalt

Im Frühling, der Zeit der Generalversammlungen, begegnet man ihm, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter immer wieder. Börsenkotierte Aktiengesellschaften sind seit Anfang 2014 verpflichtet, einen solchen einzusetzen. Obwohl die vom Volk am 3. März 2013 angenommene Minder-Initiative sich dazu nicht äusserte, hat der Bundesrat in seiner Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV), mit der er die Initiative bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung umgesetzt hat, entsprechende Bestimmungen erlassen. Auch nicht an einer Börse kotierte Gesellschaften und auch Genossenschaften können einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen, wofür keine besondere Grundlage in den Statuten erforderlich ist. Seit der Aktienrechtsrevision von 1992 sind auch nicht börsenkotierte Gesellschaften verpflichtet, eine unabhängige Person zu bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauftragt werden kann, falls sie den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe (Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung) oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung vorschlagen. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist dann das Gegengewicht zur sog. Organvertretung.

Die meisten börsenkotierten Gesellschaften hatten schon vor 2014 einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Neu ist für sie die detaillierte Regelung gemäss den Bestimmungen der VegüV, insbesondere die vorgeschriebene Wahl durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Solche Wahlen erfolgten erstmals an der Generalversammlung 2014, so dass an den diesjährigen Versammlungen nun erstmals die von den Aktionären selbst gewählten Stimmrechtsvertreter im Einsatz sind. Früher wurde der unabhängige Stimmrechtsvertreter jeweils vom Verwaltungsrat bezeichnet. Dies gilt auch weiterhin für die nicht börsenkotierten Gesellschaften, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Die Institution des unabhängigen Stimmrechtsvertreters soll es den Aktionären erleichtern, das Stimmrecht auf den eigenen Aktien auszuüben, wenn sie nicht selbst an der Generalversammlung teilnehmen können oder wollen. Wichtige Voraussetzung für eine Stimmrechtsvertretung ist das Vertrauen gegenüber dem bevollmächtigten Vertreter. Das Gesetz verlangt deshalb dessen Unabhängigkeit, wobei bei börsenkotierten Gesellschaften die strengen und detaillierten Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sinngemäss anwendbar sind. Der Stimmrechtsvertreter muss deshalb von der Gesellschaft selbst, den Gesellschaftsorganen, Grossaktionären, Stimmrechtsberatern etc. unabhängig sein, wobei auch kein Anschein von Abhängigkeit bestehen darf. Dank dieser gesetzlichen Anforderungen vertrauen die Aktionäre dem Stimmrechtsvertreter, dem sie Vollmacht erteilen, auch wenn sie ihn meistens nicht einmal dem Namen nach kennen. Sehr oft werden Rechtsanwälte oder Anwaltskanzleien als unabhängige Stimmrechtsvertreter eingesetzt, da die Unabhängigkeit wesentliches Element ihres Berufsbildes ist. Entschädigt wird der unabhängige Stimmrechtsvertreter durch die Gesellschaft. Eine übermässige Entschädigung würde indessen seine Unabhängigkeit in Frage stellen.

Mit der Vollmacht zur Vertretung der Aktien an der Generalversammlung erteilen die Aktionäre dem Stimmrechtsvertreter meistens generelle oder detaillierte Weisungen zur Stimmabgabe bei den einzelnen Traktanden. Bei börsenkotierten Gesellschaften sind solche Weisungen zwingend; fehlen Weisungen, so muss sich der Stimmrechtsvertreter mit den entsprechenden Aktienstimmen der Stimme enthalten. Diese individuellen Weisungen führen dazu, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter in der gleichen Abstimmung mehrmals und uneinheitlich stimmen muss, nämlich je mit einem Teil der ihm übertragenen Stimmen als Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. Börsenkotierte Gesellschaften müssen den Aktionären auch die Möglichkeit geben, die Vollmacht und die zugehörigen Weisungen elektronisch dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu übermitteln. Wie der unabhängige Stimmrechtsvertreter bei anderen Gesellschaften vorgehen muss, wenn Weisungen eines Aktionärs fehlen, ist im Gesetz nicht geregelt.

Die unabhängige Stimmrechtsvertretung hat indessen geringe praktische Bedeutung bei regional oder lokal verankerten Gesellschaften, bei denen die Generalversammlung ein gesellschaftliches Ereignis ist und bei denen die persönliche Teilnahme an der Generalversammlung nicht so sehr wegen der Ausübung des Stimmrechts auf den Aktien, sondern wegen der Teilnahme am Anlass erfolgt.

 

 

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