Teil 1: Zum anwendbare Recht – zwingende Vorschriften
Die Regelungen im internationalen Privatrecht (CH/EU)
Nach dem internationalen Privatrecht (IPR) der Schweiz, welches u. a. im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht, kurz IPRG (SR 291) geregelt ist, ist auf grenzüberschreitende Verträge mit Konsumenten über Leistungen, die für deren persönlichen oder familiären Verbrauch bestimmt sind, zwingend das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten anwendbar (Art. 120 IPRG). Das heisst: Schweizer Unternehmen können nach Schweizer IPR vertraglich nicht Schweizer Recht als Vertragsstatut vereinbaren, wenn sie Leistungen bzw. Waren, die für den persönlichen oder familiären Verbrauch eines Konsumenten bestimmt sind, selbst an Konsumenten im EU-Raum exportieren wollen.