• EN EN
Schwager Mätzler Schneider
  • ÜBER UNS
  • TEAM
    • Dr. Rudolf Schwager
    • Dr. Eugen Mätzler
    • lic. iur. LL.M. Philipp Schneider
    • lic. iur. Hubert Gmünder
    • lic. iur. Walter Wagner
    • Dr. Urs Peter Cavelti
    • MLaw Denise Wüst
    • lic. iur. Lorenz Gmünder
    • Dr. iur. LL.M. Stefan Rieder
    • lic. iur. Stefan Gerschwiler
    • MLaw Sebastiaan van der Werff
    • MLaw Nora Mätzler
    • MLaw Alexandra Lutz
    • BLE Mauro Thoma
    • Sekretariat
  • RECHTSGEBIETE
  • BLOG
  • KONTAKT

2. August 2016

Querulanten in der Erbengemeinschaft

“Je vewennter – omso vetennter” (Appenzeller Volksweisheit)

oder frei übersetzt: Je näher man verwandt ist, umso eifriger häufig der Streit – mitunter auch in einer Erbengemeinschaft, wo öfters unverdaute alte Zwistigkeiten wieder zu Tage treten und der Stimmung und der Lösungsfindung abträglich sind.

Aus einer solchen Konstellation heraus kann ein einziger Unruhestifter unter den Erben eine ganze Erbengemeinschaft blockieren und jede Lösung mit seinem Widerstand verunmöglichen, weil in der Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip gilt.

Befürchtet ein Erblasser solche Situationen, bietet ihm das Gesetz verschiedene Gegenmassnahmen. Die radikalste darunter ist der Entzug der Erbenstellung, regelmässig verbunden mit einer Kürzung der erbrechtlichen Ansprüche auf den Pflichtteil. Der fragliche Erbe bekommt dann gemäss letztwilliger Verfügung seinen Anteil bloss als Barvermächtnis bzw. Banküberweisung und hat keine Ansprüche auf konkrete Bestandteile des Nachlasses. Er wirkt also an der Verteilung der Güter überhaupt nicht mehr mit, haftet aber auch nicht für allfällige Schulden des Nachlasses. Er ist mit der Auszahlung seines rein rechnerisch festgelegten sogenanntes Quotenvermächtnisses abgefunden, ohne der Erbengemeinschaft je angehört zu haben.

Der massgebliche Art. 522 Abs. 1 ZGB, aus welchem die Zulässigkeit dieses Vorgehens abgeleitet wird, hat folgenden Wortlaut:

“Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.”

Gegenwärtig beschäftigen sich die Eidgenössischen Räte mit einer Anpassung des Erbrechts an geänderte Anschauungen. So sollen unter anderem die Pflichtteile der Eltern aufgehoben und diejenigen des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen gekürzt, die Verfügungsfreiheit des Erblassers also erhöht werden. Ausserdem sollen einige in Lehre und Rechtspechung umstrittene Fragen durch den Gesetzgeber geklärt werden. Darauf soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Unerfreulich am Vorentwurf für die Erbrechtsrevision, so wie er heute vorliegt, ist der neue Wortlaut der oben zitierten Bestimmung, welche neu wie folgt lauten soll:

“Die Erben, die weniger als den ihnen zustehenden Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der Erwerbungen von Todes wegen auf das erlaubte Mass verlangen” (Art. 522 Abs. 1 Vorentwurf ZGB).

Brachte der heute gültige Satzteil “die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten”, zum Ausdruck, dass durch ein Quotenvermächtnis die Erbenstellung weggenommen werden kann, wirft die neue Wortwahl im Vorentwurf die Frage auf, ob dies künftig noch zulässig sei. Ein Blick in den erläuternden Bericht zum Vorentwurf macht an und für sich klar, dass dies nicht das Ziel der Umformulierung ist. Vielmehr bringt die Neuformulierung zum Ausdruck, dass auch Teile des Nachlasses, die der gesetzlichen Erbfolge unterstehen, herabsetzbar sind – ein Sonderfall, der hier nicht weiter beleuchtet werden soll.

Man darf also davon ausgehen, dass der Gesetzgeber hier ungewollt und mit anderer Zielrichtung eine Möglichkeit zur Nachlassplanung fragwürdig macht, die er gar nicht beseitigen will. Das wäre Anlass genug, eine in der Praxis wenig verbreitete, weil vielfach nicht bekannte Regelung zur Ruhigstellung von Querulanten in Erbengemeinschaften im Gesetz explizit vorzusehen (so wie etwa § 1938 des deutschen BGB). Die dargestellte Möglichkeit, einen Unruhestifter von der Erbengemeinschaft fernzuhalten – allenfalls sogar ohne ihn wertmässig zu kürzen – ist geeignet, manche Erbteilung erheblich zu erleichtern. Das muss unbedingt beibehalten werden.

Rechtsanwalt lic.iur. Hubert Gmünder

Ressourcen:

Vorentwurf des Bundesrats vom 04.03.2016

Erläuternder Bericht zum Vorentwurf

Previous StoryErkennungsdienstliche Massnahmen und Erstellung von DNA-Profilen: Bundesgericht setzt Ermittlungsbehörden Grenzen
Next StoryErbverzichtsvertrag
     

Blogbeiträge

  • Mietzinsanpassungen nach Ablauf der festen Vertragsdauer 26. Februar 2024
  • Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz 6. September 2023
  • Private Dashcam-Aufzeichnungen und Handy-Aufnahmen im Strassenverkehr 23. Dezember 2020
  • Änderung der st. gallischen Grundstückgewinnsteuer per 1. Januar 2021 16. November 2020
  • Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht (VStrR) 11. September 2020
  • Informationsdefizite der beschuldigten Person 6. Mai 2020
  • Revision des Pflichtteilsrechts – Die Crux mit dem Übergangsrecht 6. März 2020
  • Autounfall auf der A1 in Gossau vom Juli 2019 16. August 2019
  • Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen 5. März 2019
  • Nichtige Konventionalstrafen in Arbeitsverträgen 6. November 2018
  • Grundstückverkauf: “Jede Gewährleistung wegbedungen” hilft dem Verkäufer nicht immer 30. Oktober 2018
  • Aktionärbindungsvertrag: beschränkte Gültigkeit 9. April 2018
  • Einträge auf Bewertungsplattformen im Internet: Rechtliche Möglichkeiten? 9. März 2018
  • Das Gemeinwesen als Prozesspartei in Kinderunterhaltssachen 3. April 2017
  • Erbverzichtsvertrag 9. Januar 2017
  • Querulanten in der Erbengemeinschaft 2. August 2016
  • Erkennungsdienstliche Massnahmen und Erstellung von DNA-Profilen: Bundesgericht setzt Ermittlungsbehörden Grenzen 3. Mai 2016
  • Baugesuche und Ästhetikklauseln – Was gilt, wenn den Baubewilligungsbehörden das Bauprojekt zuwenig „gut“ gestaltet ist? 14. März 2016
  • Von der Freiheit des Grundeigentums und deren Grenzen aus Nachbarrecht 3. Dezember 2015
  • Rechtsfragen rund um Ihren Auftritt im Web 4. November 2015
  • Was Schweizer Unternehmer unter anderem wissen müssen, wenn sie Waren in die EU exportieren bzw. an Konsumenten in der EU verkaufen 20. April 2015
  • Der unabhängige Stimmrechtsvertreter 27. März 2015
  • Mögliche Folgen einer Verkehrsregelverletzung 3. Februar 2015
  • Wo Sie am meisten Zins für Ihr Geld bekommen 19. Januar 2015
  • Neuerscheinung: Handbuch Datenschutzrecht 17. Dezember 2014
  • Amtsgeheimnis war früher – mehr Transparenz für St. Galler Amtsstuben 18. November 2014
  • Grundstückverkauf: Aufklärungspflichten des Verkäufers 13. November 2014
  • Markenrecht Schutz der Marke 22. Oktober 2014
  • Die rechtliche Vorsorge 16. September 2014
  • Seit 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge 4. Juli 2014
  • Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall 8. Juli 2013
  • Der Vorsorgeauftrag 6. November 2012

SCHWAGER MÄTZLER SCHNEIDER
Rechtsanwälte
Poststrasse 23
Postfach 1936
CH-9001 St.Gallen

Kontakt
Telefon +41 (0)71 228 29 30

box@sms-lawyers.ch
www.sms-lawyers.ch

Öffnungszeiten
Montag – Freitag
8.00 Uhr – 12.00 Uhr
13.30 Uhr – 17.00 Uhr

© 2023 SCHWAGER MÄTZLER SCHNEIDER Datenschutz / Privacy Policy

  • enEN
  • deDE