Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

In der Schweiz ist es im Vergleich zu anderen Ländern einfach, ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Jede Person kann jedermann betreiben, ohne gegenüber dem Betreibungsamt den Bestand der entsprechenden Forderung nachweisen oder glaubhaft zu machen. Mit der Einleitung der Betreibung ist ein automatischer Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person verbunden, unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung besteht oder nicht. Auch bewusste Falschbetreibungen, die nur die Rufschädigung des Betriebenen bezwecken (sog. Schikanebetreibungen) erscheinen somit im Betreibungsregister. Der Eintrag bleibt während fünf Jahren sichtbar. Eine Gesetzesänderung verbessert nun den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen.

Nichtige Konventionalstrafen in Arbeitsverträgen

In einem Entscheid vom 7. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Konventionalstrafe, die in einem Arbeitsvertrag enthalten war, für nichtig erklärt. Der Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Ärztin enthielt die folgende Bestimmung:

“Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht, schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50’000.– pro Verstoss.”

Gut zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichte die AG gegen die Ärztin eine Forderungsklage ein und verlangte für drei Vertragsverletzungen die Konventionalstrafe von insgesamt CHF 150’000.–. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht hiess die Klage demgegenüber im Betrag von CHF 50’000.– gut, weil die Ärztin keine schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin zur Aufnahme einer Nebentätigkeit als Belegärztin an einer Privatklinik eingeholt und weil sie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die mit der Praxis verknüpfte Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer der Krankenversicherung) nicht zurückgegeben hatte. Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf und wies die Klage ab, weil es die vereinbarte Konventionalstrafe als nichtig betrachtete.

Grundstückverkauf: “Jede Gewährleistung wegbedungen” hilft dem Verkäufer nicht immer

Wer immer ein nicht neu gebautes Haus erwirbt, wird regelmässig in dem vom Grundbuchamt aufgesetzten Kaufvertrag eine Klausel finden, wonach jede Gewährleistung, soweit rechtlich möglich, wegbedungen wird. Obwohl das Gesetz an und für sich eine andere Risikoverteilung vorsieht und den Verkäufer einer Immobilie während fünf Jahren für Sach- und Rechtsmängel haften lässt, ist es allgemeine Usanz – ausser bei neu erstellten Liegenschaften – diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers auszuschliessen. Das Risiko der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands trägt in der Folge der Käufer und nicht der Verkäufer.

Es gibt gute Gründe für diese Regelung, weil kleinlicher Streit über unbedeutsame Mängel so gar nicht erst aufkommt. Der Käufer ist daher gut beraten, den Kaufgegenstand sorgfältig zu prüfen, wenn er eine solche sogenannte Freizeichnungsklausel akzeptiert und den Verkäufer aus seiner Gewährleistungspflicht entlässt. Dieser wiederum hat gewisse Aufklärungspflichten und kann sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er ihm bekannte nennenswerte Mängel arglistig verschwiegen hat.

In einer neuen Entscheidung hat sich das Bundesgericht wieder mit diesem Fragenkomplex beschäftigt.

Aktionärbindungsvertrag: beschränkte Gültigkeit

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 27. Juni 2017 einen Aktionärbindungsvertrag für unverbindlich erklärt, weil er die Parteien zu stark bindet. Ausschlaggebend war aus der Sicht des Bundesgerichts, dass die Planung der Unternehmensnachfolge durch einen Gründungsaktionär aufgrund zweier Vertragsklauseln unangemessen erschwert werde. Eine Bestimmung sah vor, dass bei einer Lohnerhöhung des Geschäftsführenden Aktionärs auch der nicht im Geschäft tätige Mitaktionär einen Prozentsatz der Erhöhung erhalten solle. Die zweite Bestimmung garantierte den Gründungsaktionären einen Sitz im Verwaltungsrat. Eine solche Bindung sei zwar für die Gründungsaktionäre noch nachvollziehbar, könne aber der nächsten Generation, die in die Rechte der Gründer eintritt, nicht mehr zugemutet werden, stelle eine übermässige Einschränkung der persönlichen Gestaltungsfreiheit dar und verstosse gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB. Der Vertrag sei (durch das Gericht) zeitlich zu begrenzen und falle mit Wirkung ex nunc – 30 Jahre nach Vertragsabschluss – dahin. Die Klage auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen wurde vom Bundesgericht für die Zukunft abgewiesen.